Nachteilsausgleich und Notenschutz: Was gilt in meinem Bundesland?

Wenn du in der Schule deines Kindes nach „Notenschutz“ fragst, kann es passieren, dass niemand versteht, was du meinst. Nicht weil die Sache unbekannt wäre — sondern weil sie in deinem Bundesland anders heißt.

Bildung ist Ländersache. Sechzehn Länder haben sechzehn eigene Regelungen für dieselbe Frage: Was tut die Schule, wenn ein Kind wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit oder einer Rechenschwäche nicht zeigen kann, was es eigentlich kann? Die Instrumente ähneln sich. Die Wörter dafür nicht. Und auch nicht die Stelle, die entscheidet.

Diese Seite übersetzt. Sie sagt dir, wie die Sache in deinem Bundesland heißt, wer sie feststellt, worauf sie sich stützt und wo du nachlesen kannst.

Der Satz, der dir vermutlich am meisten Zeit spart

In den meisten Bundesländern ist ein privat beauftragtes fachärztliches Gutachten nicht der vorgesehene Weg zu Nachteilsausgleich oder Notenschutz.

In den meisten Ländern findet die Feststellung innerhalb des Schulsystems statt: durch die Schule selbst, durch die Schulpsychologie, durch ein festgelegtes Testverfahren oder durch ein Diagnostikteam der Behörde. Diese Stellen sind für Familien kostenfrei.

Drei Länder weichen ab, in drei verschiedene Richtungen. In Brandenburg ist in der Sekundarstufe II ein fachärztliches Attest vorgeschrieben — aber nur für die Abweichung von den Bewertungsmaßstäben, nicht für den Nachteilsausgleich, und nur im Zusammenwirken mit der Schulpsychologie. Im Saarland stellt der Schulpsychologische Dienst oder ein Amtsarzt fest; eine Stellungnahme einer entsprechend qualifizierten Universitätsklinik kann gleichgestellt werden. In Schleswig-Holstein kann umgekehrt ein Gutachten einer Psychologin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie die schulische Untersuchung ersetzen — verlangt wird es aber nicht.

Was daraus folgt, gilt trotzdem überall: Beauftrage nicht vorsorglich privat einen Facharzt, bevor du weißt, was deine Schule braucht. Familien, die zuerst monatelang auf einen Termin warten, gehen fast überall einen Umweg. Manche Schulen verlangen trotzdem ein Gutachten. In Hessen ist ihnen genau das ausdrücklich untersagt.

Frag deshalb zuerst die Schule, nicht die Arztpraxis.

Die drei Begriffe, um die es geht

Nachteilsausgleich

Die Bedingungen werden angepasst, die Anforderungen bleiben gleich. Mehr Zeit in der Klassenarbeit, ein ruhigerer Raum, vorgelesene Aufgabenstellungen. Dein Kind erbringt dieselbe Leistung, nur unter fairen Bedingungen. Dieser Begriff heißt in allen sechzehn Ländern gleich — er ist der einzige, bei dem du dich sprachlich nicht verirren kannst. Und er wird fast nirgends im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz

Hier wird der Bewertungsmaßstab verändert: Eine bestimmte Leistung — meist die Rechtschreibung — fließt nicht oder nur zurückhaltend in die Note ein. Genau dieser Begriff heißt je nach Bundesland völlig anders. Und anders als beim Nachteilsausgleich ist hier in vielen Ländern ein Zeugnisvermerk vorgesehen.

Zeugnisvermerk

Der Hinweis im Zeugnis, dass eine Leistung nicht oder anders bewertet wurde. Er ist der Grund, warum viele Eltern zögern — und der Punkt, an dem sich 2023 das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet hat.

Drei Wege, wie festgestellt wird

Weg 1: Die Schule stellt selbst fest.

Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen — und mit einer eigens fortgebildeten Lehrkraft auch Schleswig-Holstein. In Berlin gilt das für die Grundschule, in Brandenburg bis Jahrgang 4.

Das ist die größte Gruppe. Entschieden wird von der Klassenkonferenz oder der Schulleitung, auf Grundlage dessen, was im Unterricht zu sehen ist. Externe Gutachten sind willkommen, aber nirgends Voraussetzung. Am deutlichsten steht das in der hessischen Handreichung: Ein außerschulisches Gutachten sei für diese Entscheidung nicht notwendig und könne von den Eltern, aber nicht von der Schule eingefordert werden.

Weg 2: Eine Fachstelle des Schulsystems stellt fest.

Bayern, Hamburg über seine Testverfahren, Mecklenburg-Vorpommern für die Teilleistungsstörung, Saarland, Sachsen — und mit dem Übergang in die weiterführende Schule auch Berlin ab Jahrgang 7 und Brandenburg ab Jahrgang 5.

Hier reicht die Beobachtung der Lehrkräfte nicht. Es braucht die Schulpsychologie, ein Diagnostikteam oder ein festgelegtes Testverfahren. Im Saarland ist daneben auch der amtsärztliche Weg vorgesehen.

Weg 3: Ein förmliches Verfahren mit Bescheid.

In Mecklenburg-Vorpommern ergeht die Anerkennung einer Teilleistungsstörung als Bescheid des Staatlichen Schulamts. Schleswig-Holstein hat ein ähnlich förmliches Verfahren mit Elternantrag und rechtsmittelfähigem Bescheid, entscheidet aber auf Schulebene.

Und Bremen passt in keines dieser Muster: Dort wechselt die Zuständigkeit mit der Schulstufe. In Jahrgangsstufe 4 entscheidet die Schulleitung, in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 die Zeugniskonferenz, bei Abschlussprüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen die Schulbehörde.

Die Schnellübersicht

Bundesland„Notenschutz“ heißt dortWer stellt fest
Baden-WürttembergZurückhaltende GewichtungKlassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung
BayernNotenschutz, neben Nachteilsausgleich und Individueller UnterstützungDie Schulpsychologie — ihre Mitwirkung ist vorgeschrieben
BerlinNotenschutzGrundschule: die Deutschlehrkraft, bei stark ausgeprägter LRS zusammen mit der LRS-Lehrkraft. Ab Jahrgang 7: das SIBUZ
BrandenburgAbweichungen von den allgemeinen Maßstäben der LeistungsbewertungDeutschlehrkraft; ab Jahrgang 5 Schulpsychologie zwingend einzubeziehen
BremenNotenschutzJe nach Jahrgang: Jg. 4 Schulleitung auf Empfehlung der Zeugniskonferenz, Jg. 5–9 Zeugniskonferenz, bei Abschlussprüfungen die Schulbehörde
HamburgNotenschutzSchulische Testverfahren; über den Antrag entscheidet die Zeugniskonferenz
HessenAbweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung; Aussetzung einer TeilnoteKlassenkonferenz
Mecklenburg-VorpommernAbweichen von den allgemeinen Grundsätzen der LeistungsbewertungZweistufig: Schule für besondere Schwierigkeiten, ZDS und Schulamt für die Teilleistungsstörung
NiedersachsenNotenschutz, seit 1. August 2026 im SchulgesetzÜbergangsweise die Klassenkonferenz nach dem Runderlass von 2005; das neue Verfahren regelt eine Verordnung, die noch nicht verkündet ist
Nordrhein-WestfalenKein eigener Begriff — „von der Benotung absehen“, „zurückhaltend gewichten“Deutschlehrkräfte melden an die Schulleitung, die entscheidet
Rheinland-PfalzAbweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und LeistungsbeurteilungKlassenleitung; Bewertungsabweichungen beschließt die Klassenkonferenz
SaarlandAbweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und LeistungsbewertungSchulpsychologischer Dienst oder Amtsarzt
SachsenAussetzung der BenotungDiagnostikteam der Behörde
Sachsen-AnhaltAbweichen von den allgemeinen Grundsätzen der LeistungsbewertungKlassenkonferenz — pädagogische Diagnostik der Schule
Schleswig-HolsteinNotenschutzQualifizierte schulische Fachkraft LRS
ThüringenNotenverzicht, auch NotenaussetzungPädagogische Diagnostik der Schule; Klassenkonferenz entscheidet

Dein Bundesland im Detail

Baden-Württemberg

Notenschutz heißt hier: Zurückhaltende Gewichtung

Die Schwierigkeit heißt hier: Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben

Wer stellt fest: Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung

Ärztliches Gutachten: nicht erforderlich

Gut zu wissen: Die Schulpsychologie kann nur in Ausnahmefällen hinzugezogen werden. Ab Klasse 7 ist eine zurückhaltende Gewichtung nur noch in besonders begründeten Fällen möglich; in Abschlussklassen und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen vom allgemeinen Anforderungsprofil nicht mehr möglich. Wurde eine Note unter zurückhaltender Gewichtung gebildet, steht das unter „Bemerkungen“ im Zeugnis.

Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999 in der Fassung vom 22. August 2008, Ziffern 2.2, 2.3.1 und 2.3.2 — unbefristet

Bayern

Notenschutz heißt hier: Notenschutz. Bayern kennt drei getrennte Instrumente: Individuelle Unterstützung im Unterricht (außerhalb von Leistungserhebungen), Nachteilsausgleich (bei Leistungserhebungen, ohne Zeugnisbemerkung) und Notenschutz (bei Leistungserhebungen, mit Zeugnisbemerkung).

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese-Rechtschreib-Störung

Wer stellt fest: Die Schulpsychologie. Entschieden wird von der Schulleitung.

Ärztliches Gutachten: Die Schulordnung sagt es in einem Satz: „Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.“ Stets erforderlich heißt: ohne sie geht es nicht, auch nicht mit Facharzt. Ausreichend heißt: mehr braucht es nicht.

Gut zu wissen: Für die meisten bayerischen Familien ist der Weg über die Schulpsychologie der schnellste und unkomplizierteste. Frag in der Schule nach der zuständigen Schulpsychologin — sie ist häufig für mehrere Schulen zuständig. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Und bei einer Rechenstörung: Hier ist Bayern strenger, als viele erwarten. § 34 Absatz 1 der Schulordnung sagt, Notenschutz werde „ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen“ gewährt. Genannt sind dort körperlich-motorische Beeinträchtigung, Mutismus und vergleichbare Sprachbehinderung, Autismus mit kommunikativer Sprachstörung, Hörschädigung, Blindheit und Sehschädigung, Lesestörung und Rechtschreibstörung. Die Rechenstörung steht nicht dabei. Die Handreichung des Staatsinstituts sagt es unmissverständlich: „Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen erhalten keinen Notenschutz“ und „Für diese Kinder mit Rechenstörung sind auch keine Regelungen für einen Nachteilsausgleich vorgesehen.“ Bleibt die individuelle Unterstützung nach § 32 — und die ausdrücklich nur, „soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird“. Wenn dir in Bayern jemand einen Nachteilsausgleich wegen Dyskalkulie in Aussicht stellt, lohnt die Nachfrage, worauf er sich stützt.

Rechtsgrundlage: BayEUG Art. 52; Bayerische Schulordnung §§ 31–36 in der Fassung ab 1. August 2026, zuletzt geändert am 1. Juli 2026; ISB-Handbuch „Individuelle Unterstützung — Nachteilsausgleich — Notenschutz“, überarbeitete Fassung August 2026

Berlin

Notenschutz heißt hier: Notenschutz

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (LRS), Rechenschwierigkeiten

Wer stellt fest: In der Grundschule entscheidet die Deutschlehrkraft über die Notwendigkeit der Förderung; bei stark ausgeprägter LRS kooperiert sie mit der LRS-Lehrkraft der Schule, die ab Jahrgangsstufe 5 auch selbst diagnostiziert. Ab Jahrgang 7 stellt das SIBUZ fest, in der Regel spätestens in Jahrgangsstufe 8. In der gymnasialen Oberstufe entscheidet die Schulleitung auf Grundlage der Empfehlungen von Jahrgangskonferenz und SIBUZ.

Ärztliches Gutachten: kommt in den Vorschriften zur LRS nicht vor. Ein Attest wird nur bei vorübergehenden Beeinträchtigungen verlangt, etwa bei einer akuten Erkrankung.

Gut zu wissen: Drei Dinge, die oft überraschen. Erstens verschärft sich die Voraussetzung schon ab Jahrgangsstufe 5: In Klasse 3 und 4 genügt eine LRS, ab Klasse 5 muss sie stark ausgeprägt sein. Zweitens gilt das ab Jahrgang 7 auch für den Nachteilsausgleich, nicht nur für den Notenschutz. Drittens braucht es für die Abiturprüfung einen erneuten, eigenen Antrag; darüber entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende spätestens vier Wochen vor der ersten Prüfung. Der Notenschutz wird im Zeugnis vermerkt, der Nachteilsausgleich ausdrücklich nicht.

Rechtsgrundlage: Grundschulverordnung §§ 16, 16a; Sekundarstufe-I-Verordnung §§ 15, 16, 16a; Verordnung über die gymnasiale Oberstufe §§ 14a und 31, Fassung gültig seit 3. Oktober 2025

Brandenburg

Notenschutz heißt hier: Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung

Die Schwierigkeit heißt hier: Besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben; besondere Schwierigkeiten im Rechnen

Wer stellt fest: Die Deutschlehrkraft; ab Jahrgang 5 ist die Schulpsychologie zwingend einzubeziehen. Über die Maßnahmen entscheidet in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 die Klassenkonferenz, in der Sekundarstufe II die Jahrgangskonferenz und in Prüfungen der Prüfungsausschuss.

Ärztliches Gutachten: ja — aber nur in der Sekundarstufe II und nur für die Abweichung von den Bewertungsmaßstäben, und dort durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Zusammenwirken mit der Schulpsychologie. Für den Nachteilsausgleich gilt das nicht.

Gut zu wissen: In der Sekundarstufe II ist für diesen einen Fall ein fachärztliches Attest vorgeschrieben; für den Nachteilsausgleich gilt das nicht. Für das Rechnen sieht die Verordnung nur einen Nachteilsausgleich vor, keine Bewertungsabweichung. Abweichungen von den Bewertungsmaßstäben sind auf allen Zeugnissen zu vermerken, ein Nachteilsausgleich nicht.

Rechtsgrundlage: Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung vom 17. August 2017, §§ 2, 3, 5, 7 und 8

Bremen

Notenschutz heißt hier: Notenschutz

Die Schwierigkeit heißt hier: Erhebliche Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben

Wer stellt fest: Das hängt vom Jahrgang ab. Im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 4, für den Lernentwicklungsbericht, der den Übergang bestimmt: die Schulleitung auf Empfehlung der Zeugniskonferenz. In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 an Oberschule und Gymnasium: die Zeugniskonferenz selbst. Bei Abschlussprüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen: die zuständige Schulbehörde.

Ärztliches Gutachten: nur ergänzend zulässig. Bei Abschlussprüfungen braucht es dagegen zwingend eine Stellungnahme des ReBUZ oder des Mobilen Dienstes, die bei Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein darf.

Gut zu wissen: Für Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich: Testergebnisse aus anerkannten Verfahren, nicht älter als 18 Monate, und eine dokumentierte gezielte Förderung ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 3. Bei Prüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen muss der Antrag zwölf Unterrichtswochen vor Schuljahresbeginn gestellt sein; steht die künftige Schule noch nicht fest, geht es auch binnen zwei Wochen nach dem ersten Schultag. Und ein Punkt, der vor der Entscheidung bedacht sein will: Ein gewährter Notenschutz kann nicht mehr aufgehoben werden, sobald darunter prüfungsrelevante Leistungen erbracht wurden. Der Zeugnisvermerk benennt die Leistung, aber nicht den Grund. Ein Nachteilsausgleich wird nicht vermerkt.

Rechtsgrundlage: BremInBilV vom 12. Juni 2025, §§ 15–18, in Kraft seit 1. August 2025; Mitteilung Nr. 89/2026 vom 9. Juni 2026 zu den Zeugnisbemerkungen

Hamburg

Notenschutz heißt hier: Notenschutz, gewährt als zurückhaltende Gewichtung, die bis zur Nichtbewertung gehen kann

Die Schwierigkeit heißt hier: Besondere und lang anhaltende Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben

Wer stellt fest: Landesweit einheitlich festgelegte schulische Testverfahren, durchgeführt von den Deutschlehrkräften. Über den Antrag auf Notenschutz entscheidet die Zeugniskonferenz.

Ärztliches Gutachten: wird einbezogen, ist aber nicht ausschlaggebend. Die amtliche Handreichung sagt: „Die schulische Überprüfung bzw. Feststellung bleibt zugleich entscheidend und wird durch o.g. Diagnosen bzw. Bescheinigungen weder ersetzt noch übertroffen.“

Gut zu wissen: Hamburg arbeitet mit festen Prozentrang-Schwellen und mit zwei Stufen. Für den Nachteilsausgleich braucht es sechs Monate Förderung und einen Prozentrang von 10 oder darunter beim Lesen und 15 oder darunter beim Rechtschreiben. Für den Notenschutz braucht es zwölf Monate Förderung und einen Prozentrang unter 5 beim Lesen und unter 10 beim Rechtschreiben. Warum die Werte für Lesen und Rechtschreiben verschieden sind, erklärt die Behörde selbst: Die Verfahren sind unterschiedlich normiert, die Hürde ist dieselbe. Seit dem Schuljahr 2025/26 gilt das auch innerhalb des Lesens — wird der in Hamburg normierte Test LIFT eingesetzt, rechnet die Behörde mit angehobenen Grenzen: Prozentrang 15 oder darunter für den Nachteilsausgleich, unter 10 für den Notenschutz. Frag deshalb in der Schule immer nach beidem: nach dem Prozentrang und nach dem Namen des Tests. In der Studienstufe kann der Antrag nur vor deren Beginn gestellt werden und gilt dann für die gesamte Studienstufe.

Rechtsgrundlage: Notenschutzverordnung vom 19. August 2024, § 3; § 44 Abs. 1a Hamburgisches Schulgesetz; Handreichung der Behörde für Schule und Berufsbildung, Stand Januar 2025; zur Normierung der Lesetests die Erläuterungen des Instituts für Bildungsmonitoring und Qualitätsentwicklung

Hessen

Notenschutz heißt hier: Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung; Aussetzung einer Teilnote

Die Schwierigkeit heißt hier: Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Wer stellt fest: Die Klassenkonferenz. Die Feststellung ist ausdrücklich Aufgabe der Schule.

Ärztliches Gutachten: nicht erforderlich. Die Schule darf keines verlangen. Vorgelegte Gutachten muss sie aber einbeziehen.

Gut zu wissen: Wenn dir eine hessische Schule sagt, du müsstest erst ein Gutachten beibringen, ist das nicht korrekt — die Handreichung des Landes sagt das ungewöhnlich deutlich. Wichtig ist dagegen die zeitliche Grenze: Maßnahmen sind vor allem in der Grundschule vorgesehen und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen finden die einschlägigen Paragrafen in der Sekundarstufe I ausdrücklich keine Anwendung mehr.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses §§ 37–44, insbesondere § 39 Abs. 4 und § 42; Handreichung „Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“, 3. unveränderte Auflage November 2025

Mecklenburg-Vorpommern

Notenschutz heißt hier: Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung

Die Schwierigkeit heißt hier: Besondere Schwierigkeiten — und, als eigene Stufe, Teilleistungsstörung

Wer stellt fest: Zwei Stufen. Besondere Schwierigkeiten stellt die Schule selbst fest; dafür ist kein Antrag beim Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie nötig, und der Nachteilsausgleich soll ab Jahrgangsstufe 3 gewährt werden. Für die Anerkennung einer Teilleistungsstörung stellen die Eltern einen Antrag mit dem Formular „Antragsverfahren ZDS“; der ZDS führt die Diagnostik durch, das Staatliche Schulamt spricht die Anerkennung per Bescheid aus.

Ärztliches Gutachten: nicht vorgesehen. Verlangt werden aber ein Seh- und Hörbefund und der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Förderung.

Gut zu wissen: Erst die anerkannte Teilleistungsstörung eröffnet das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung. Ausnahme: Im Rechnen ist das in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 auch ohne Anerkennung möglich. Der Antrag ist frühestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 4 möglich, verwaltungsmäßig frühestens zum 15. September; in begründeten Einzelfällen geht es auch später.

Rechtsgrundlage: LRSRVO M-V vom 8. Juli 2024, §§ 2 bis 6; Handbuch „Standards der Diagnostik für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“, Stand Februar 2026 — die Verordnung verweist ausdrücklich auf dessen Formulare in der jeweils aktuellen Fassung

Niedersachsen

Notenschutz heißt hier: Notenschutz, seit dem 1. August 2026 erstmals im Schulgesetz selbst

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese-Rechtschreib-Störung, Rechenstörung

Wer stellt fest: Das Gesetz sagt es nicht. Es verlangt einen Antrag der Erziehungsberechtigten und überlässt das Verfahren einer Verordnung, die im August 2026 noch nicht verkündet war. Bis dahin wird nach dem Runderlass von 2005 weiterverfahren: dort entscheidet die Klassenkonferenz.

Ärztliches Gutachten: im Gesetzestext nicht erwähnt

Gut zu wissen: Zwei Sätze aus § 58a stehen schon fest und betreffen Familien direkt. Bei einer Rechenstörung kann nur bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs von einer Bewertung abgesehen werden. Und: „Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken“ — das ist keine Kann-Regelung. Wenn dir jemand sagt, wie das Verfahren jetzt genau läuft, frag nach, worauf er sich stützt. Der Runderlass von 2005 ist seit dem 1. Januar 2013 formal ausgelaufen und wird nur „bis zur Neufassung weiter angewandt“.

Rechtsgrundlage: § 58a Niedersächsisches Schulgesetz, eingefügt durch Gesetz vom 23. Juni 2026, in Kraft seit 1. August 2026; übergangsweise Runderlass vom 4. Oktober 2005

Nordrhein-Westfalen

Notenschutz heißt hier: gar nicht. Der Erlass spricht von „von der Benotung absehen“ und „zurückhaltend gewichten“.

Die Schwierigkeit heißt hier: Besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)

Wer stellt fest: Die Deutschlehrkräfte melden an die Schulleitung, die entscheidet. Grundlage ist die Unterrichtsbeobachtung.

Ärztliches Gutachten: nicht erforderlich

Gut zu wissen: Für Rechenschwierigkeiten gibt es in Nordrhein-Westfalen keinen Erlass — und die Bezirksregierung Düsseldorf schreibt dazu ausdrücklich: „Im Bereich Dyskalkulie wird kein Nachteilsausgleich gewährt.“ Warum, sagt das Schulministerium selbst: Anders als beim Lesen und Rechtschreiben lasse sich nicht eindeutig klären, ob es sich um ein diagnostizierbares Phänomen oder um eine Minderleistung innerhalb einer normalen Leistungsverteilung handle. Man kann das fachlich für falsch halten — es erklärt aber, warum du in NRW mit dem Wort „Dyskalkulie“ schulisch nicht weiterkommst. Frag stattdessen nach dem LRS-Erlass, wenn es ums Lesen und Schreiben geht.

Rechtsgrundlage: LRS-Erlass vom 19. Juli 1991, BASS 14-01 Nr. 1, in der BASS 2026/2027 unverändert geführt; Arbeitshilfen des Schulministeriums zur Gewährung von Nachteilsausgleichen für Primarstufe und Sekundarstufe I

Rheinland-Pfalz

Notenschutz heißt hier: Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Die Schwierigkeit heißt hier: Besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben; in der Grundschule Lernschwierigkeiten und Lernstörungen

Wer stellt fest: Die Klassenleitung; über Abweichungen bei der Bewertung beschließt die Klassenkonferenz.

Ärztliches Gutachten: nicht erforderlich — und es begründet ausdrücklich keinen Anspruch.

Gut zu wissen: Rheinland-Pfalz hat zwei getrennte Vorschriften: eine für die Grundschule von 1993, eine für die Sekundarstufe I und die berufsbildenden Schulen von 2007. Die gymnasiale Oberstufe erfassen beide nicht. In der Grundschule stellt sich die Frage nach dem Notenschutz in Klasse 3 und 4 ohnehin anders, weil die Leistungen dort verbal beurteilt werden, solange die Lernstörung besteht. Beim Rechnen ist eine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung in der Sekundarstufe I und II nicht möglich; ein Nachteilsausgleich dagegen bis zum Schulabschluss in jeder Schulart.

Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift vom 30. August 1993 für die Grundschule; Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2007 für Sekundarstufe I, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsfachschule; Grundschulordnung § 28 in der Fassung vom 6. Juni 2024; Schulordnung für den inklusiven Unterricht vom 16. Mai 2024, §§ 16 ff.

Saarland

Notenschutz heißt hier: Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese- und/oder Rechtschreibstörung

Wer stellt fest: Der Schulpsychologische Dienst oder ein Amtsarzt. Über die Maßnahmen entscheidet danach die Klassenkonferenz.

Ärztliches Gutachten: Eine ausführliche Stellungnahme einer entsprechend qualifizierten Universitätsklinik kann einem solchen Gutachten gleichgestellt werden.

Gut zu wissen: Eines der wenigen Länder, in denen auch der amtsärztliche Weg ausdrücklich vorgesehen ist. Die Richtlinien decken allerdings nur Lesen und Rechtschreiben ab; für die Rechenschwäche gibt es ein eigenes Rundschreiben.

Rechtsgrundlage: Richtlinien vom 15. November 2009, Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Dezember 2009, S. 1815; für das Rechnen das Rundschreiben „Verfahrensgrundlagen für Schüler mit Rechenschwäche und Rechenstörung“

Sachsen

Notenschutz heißt hier: Aussetzung der Benotung

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), Teilleistungsschwäche

Wer stellt fest: Ein Diagnostikteam der Behörde: zwei LRS-Lehrkräfte, eine Schulpsychologin, eine Sprachheilpädagogin.

Ärztliches Gutachten: nur fakultativ, zum Ausschluss von Sinnesstörungen

Gut zu wissen: Die Behörde stellt fest, die Schule gewährt. Den Antrag stellt die Schulleitung mit deiner schriftlichen Einverständniserklärung — nicht du selbst. Das Ergebnis wird dir und der Schulleitung schriftlich mitgeteilt; ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgesehen. Über die Aussetzung der Benotung entscheidet danach die Klassenkonferenz, und zwar nur mit dem Einverständnis der Eltern und nur, wenn in dieser Zeit gefördert wird. Sie wird im Zeugnis vermerkt. Die Verwaltungsvorschrift regelt ausschließlich die Lese-Rechtschreib-Schwäche; für eine Rechenschwäche greift nur der allgemeine Umgang mit Teilleistungsschwächen nach den Schulordnungen, also organisatorische Maßnahmen, keine veränderte Bewertung. Eine Stolperfalle beim Lesen: Der Text nennt noch die „Sächsische Bildungsagentur“ und die „Mittelschule“ — beides heißt heute anders, Landesamt für Schule und Bildung beziehungsweise Oberschule.

Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift LRS-Förderung vom 29. Juni 2006, geändert am 22. Januar 2008; Fortgeltung bestätigt durch die Verwaltungsvorschrift über die geltenden Verwaltungsvorschriften vom 9. Dezember 2025

Sachsen-Anhalt

Notenschutz heißt hier: Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung

Die Schwierigkeit heißt hier: In der Grundschule „Lernschwierigkeiten“, in der Sekundarstufe I „diagnostizierte Lernstörungen“

Wer stellt fest: Die Klassenkonferenz auf Grundlage der pädagogischen Diagnostik der Schule.

Ärztliches Gutachten: nur bei Erkrankungen, und auch dann nicht bindend

Gut zu wissen: Kein eigener LRS-Erlass, kein förmliches Verfahren, kein Elternantrag nötig. Das geht schnell, heißt aber auch: Vieles hängt an der einzelnen Schule. Beachte die Grenze: Der einschlägige Abschnitt des Sekundarstufen-Erlasses gilt ausdrücklich für die Sekundarstufe I, nicht für die Sekundarstufe II. Das Rechnen ist im Grundschulerlass wörtlich mitgenannt; im Sekundarstufenerlass steht nur der Oberbegriff „diagnostizierte Lernstörungen“. Bestimmte Maßnahmen werden im Zeugnis unter „Bemerkungen“ ausgewiesen.

Rechtsgrundlage: Runderlass vom 20. Juni 2014 für Grundschule und Primarbereich der Förderschulen, zuletzt geändert am 31. August 2018, dort Nr. 7.2 „Leistungsbewertung bei Lernschwierigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben/Rechtschreiben oder Rechnen“; Runderlass vom 26. Juni 2012 für die Sekundarstufen I und II, zuletzt geändert am 8. November 2023, dort Nr. 7.2 „Leistungsbewertung bei diagnostizierten Lernstörungen in der Sekundarstufe I“

Schleswig-Holstein

Notenschutz heißt hier: Notenschutz

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese-Rechtschreib-Schwäche

Wer stellt fest: Eine qualifizierte schulische Fachkraft LRS — eine eigens fortgebildete Lehrkraft, keine Psychologin. Ihre Untersuchung besteht aus drei Teilen: einem Rechtschreibtest, einem Intelligenztest und der Bewertung der schulischen Leistungen. Entschieden wird von der Klassenkonferenz.

Ärztliches Gutachten: nicht nötig — kann Teile der schulischen Untersuchung aber ersetzen. Ein Intelligenztest, der bereits von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Psychologin durchgeführt wurde, wird anerkannt; ebenso ein Rechtschreibtest, wenn dafür das vom Ministerium vorgeschriebene Verfahren verwendet wurde.

Gut zu wissen: Schleswig-Holstein stellt zwei Bedingungen, die es anderswo so nicht gibt. Erstens muss eine mindestens durchschnittliche Intelligenz vorliegen. Die Handreichung des Ministeriums sagt dazu wörtlich: „Deshalb muss ein Intelligenztest durchgeführt werden.“ Zweitens müssen neben den schwachen Lese- oder Rechtschreibleistungen die Leistungen in Deutsch, Mathematik, Sachunterricht beziehungsweise der ersten Fremdsprache insgesamt durchschnittlich befriedigend sein — die Lese- und Rechtschreibleistung dabei nicht mitgerechnet. Ein Kind, das auch in Mathematik große Mühe hat, erfüllt diese Voraussetzung unter Umständen nicht. Außerdem: Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Untersuchung beginnt. Und seit dem 24. Juli 2026 darf ein Nachteilsausgleich wegen LRS nur noch mit Zustimmung der Klassenkonferenz gewährt werden; die Zustimmung kann im Umlaufverfahren erteilt werden. Das Verfahren endet mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid, und schon während des laufenden Verfahrens ist vorläufiger Notenschutz möglich.

Rechtsgrundlage: Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung vom 16. Februar 2022, insbesondere §§ 5 und 6, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Juni 2026, in Kraft seit 24. Juli 2026; Handreichung zum Notenschutz wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche, Stand 9. April 2026; LRS-Erlass vom 15. März 2022; Erlass zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen vom 17. April 2023

Thüringen

Notenschutz heißt hier: Notenverzicht, auch Notenaussetzung

Die Schwierigkeit heißt hier: Lese-Rechtschreib-Schwäche

Wer stellt fest: Die pädagogische Diagnostik der Schule; die Klassenkonferenz entscheidet.

Ärztliches Gutachten: nicht generell vorgeschrieben

Gut zu wissen: Ein formaler Elternantrag ist nicht nötig. Die Thüringer Schulordnung gilt für alle Schulstufen. Die wichtige Grenze liegt woanders: In den Klassenstufen 9 und 10 sowie in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ist ein Notenverzicht nicht zulässig, weil die Noten dort Abschlussvoraussetzung sind. Der Nachteilsausgleich bleibt dort möglich — er darf die fachlichen Leistungsanforderungen nicht vermindern und wird deshalb auch nicht im Zeugnis vermerkt. Der Notenverzicht dagegen schon.

Rechtsgrundlage: Thüringer Schulordnung §§ 59, 60, Fassung seit 1. August 2024; amtliche Erläuterung „Die Thüringer Schulordnungen: Das ist neu“ vom 21. Juni 2024

Bei Rechenschwäche gilt fast überall etwas anderes

Was für Lesen und Rechtschreiben geregelt ist, gilt beim Rechnen längst nicht überall. Und wo es gilt, endet es meistens mit Klasse 4.

Das überrascht viele Eltern, weil beides oft in einem Atemzug genannt wird. Rechtlich sind es zwei sehr verschiedene Dinge.

BundeslandNachteilsausgleich beim RechnenVeränderte Bewertung beim Rechnen
Baden-Württembergjanein
Bayernnein — wegen einer Rechenstörung ist kein Nachteilsausgleich vorgesehennein
Berlinjanur in der Grundschule
Brandenburgjanein — bis Klasse 4 kann aber eine schriftliche Information zur Lernentwicklung an die Stelle der Note treten
Bremennur in der Grundschulenein
Hamburgnur bis Ende Klasse 4nein
Hessennur in der Grundschule — in der Sekundarstufe I ausdrücklich nicht mehrnur in der Grundschule
Mecklenburg-Vorpommernjain den Klassen 1 bis 4, dort auch ohne anerkannte Teilleistungsstörung
Niedersachsenjanur bis Ende des 4. Schuljahrgangs
Nordrhein-Westfalennein — kein Erlass; die Schulaufsicht Düsseldorf sagt ausdrücklich, bei Dyskalkulie werde kein Nachteilsausgleich gewährtnein
Rheinland-Pfalzja, in jeder Schulart bis zum Abschlussnur in der Grundschule
Saarlandjanach Angabe des Landesverbands nur in den Klassenstufen 1 bis 4 — das Rundschreiben selbst war nicht abrufbar
Sachsenja, über den allgemeinen Umgang mit Teilleistungsschwächennein
Sachsen-Anhaltja — in der Grundschule ausdrücklich, in der Sekundarstufe I über den Oberbegriff „diagnostizierte Lernstörungen“ja, in denselben Grenzen; für die Sekundarstufe II ist nichts geregelt
Schleswig-Holsteinjanein — die Verordnung zählt die Notenschutzgründe abschließend auf, das Rechnen fehlt
Thüringennur ausnahmsweise — die Handreichung sagt, bei Dyskalkulie komme ein Nachteilsausgleich „nur ausnahmsweise“ in Betrachtzeitweiliger Notenverzicht möglich, auch auf Mathematik beschränkt — aber nur dort, wo die Note nicht Abschlussvoraussetzung ist

Zwei Dinge, die aus dieser Tabelle herausstechen.

Bayern fällt besonders auf. Nach § 34 der Bayerischen Schulordnung wird Notenschutz „ausschließlich“ bei den dort aufgezählten Beeinträchtigungen gewährt; die Rechenstörung ist nicht genannt. Die Handreichung des Staatsinstituts stellt zusätzlich ausdrücklich klar, dass für Kinder mit Rechenstörung weder Notenschutz noch Regelungen für einen Nachteilsausgleich vorgesehen sind. Möglich bleibt die individuelle Unterstützung im Unterricht — aber ausdrücklich nur außerhalb der Leistungserhebungen.

Und in mehreren Ländern ist der Wechsel in die weiterführende Schule der Punkt, an dem der Notenschutz oder besondere Bewertungsregelungen enden. Die Förderung endet damit nicht, und ein Nachteilsausgleich ist vielerorts weiterhin möglich. Aber die Erwartung, dass sich beim Rechnen dasselbe regeln lässt wie beim Rechtschreiben, trägt in den meisten Ländern nicht.

Was das Bundesverfassungsgericht 2023 entschieden hat

Im November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht über die Frage entschieden, ob im Zeugnis vermerkt werden darf, dass die Rechtschreibleistung nicht bewertet wurde. Das Ergebnis wird häufig genau verkehrt herum wiedergegeben.

Das Gericht hat solche Vermerke nicht verboten. Es hält sie für grundsätzlich gerechtfertigt — und sagt sogar, dass sie jedenfalls in Abiturzeugnissen im Grundsatz geboten sind, damit die Leistungen nachvollziehbar und vergleichbar bleiben und der Zugang zu Studienplätzen leistungsbezogen chancengleich ist.

Verfassungswidrig war etwas anderes: die Ungleichbehandlung. Vermerkt wurde die Legasthenie, während vergleichbare Abweichungen bei anderen Behinderungen ohne Vermerk blieben. Darin liegt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung — und zwar, wie das Gericht ausdrücklich festhält, auch dann, wenn Menschen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber Menschen mit einer anderen Behinderung benachteiligt werden. Die Verfassungsbeschwerden hatten damit Erfolg.

Was für die Schulen daraus folgt: Wenn vermerkt wird, muss umfassend und transparent vermerkt werden — nicht nur bei einer Gruppe. Seit 2024 haben mehrere Länder ihre Regelungen zu Nachteilsausgleich, Notenschutz oder Zeugnisvermerken geändert, unter anderem Hamburg, Bremen, Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Wenn du in den vergangenen Jahren eine Auskunft zum Zeugnisvermerk bekommen hast, kann sie deshalb inzwischen überholt sein.

Für deine Entscheidung heißt das: Wenn Notenschutz gewährt wird, ist ein Zeugnisvermerk in vielen Ländern verpflichtend vorgesehen — er ist dann kein Versehen und nichts, was sich mit der Schule wegverhandeln ließe. Deshalb lohnt es sich, vorher zu klären, ob der Nachteilsausgleich allein für dein Kind ausreicht. Der wird fast nirgends vermerkt.

Quellenangabe: Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2023, 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15

Wie du vorgehst

Erstens: Schau in der Übersicht nach, wie die Sache in deinem Bundesland heißt. Mit diesem Wort kommst du im Schulgespräch weiter — mit dem falschen Wort läufst du gegen eine Wand, obwohl die Sache existiert.

Zweitens: Frag in der Schule, welche Feststellung verlangt wird. Und zwar bevor du eine Diagnostik in Auftrag gibst. In fast allen Ländern beginnt der Weg in der Schule, nicht in einer Praxis.

Drittens: Wenn die Schule ein Gutachten verlangt, frag nach der Vorschrift, in der das steht. In Hessen darf sie es ausdrücklich nicht.

Viertens: Achte auf Übergänge und Fristen. In Berlin wechselt die Zuständigkeit beim Übergang in Jahrgang 7, und die Anforderungen steigen schon ab Klasse 5. In Mecklenburg-Vorpommern beginnt das Verfahren erst in Klasse 4. Bremen verlangt den Antrag bei Prüfungen zwölf Unterrichtswochen vor Schuljahresbeginn.

Fünftens: Kläre, ob ein Zeugnisvermerk vorgesehen ist. Ein Nachteilsausgleich allein wird fast nirgends vermerkt. Manche Familien entscheiden sich deshalb bewusst für den Nachteilsausgleich ohne Notenschutz. In Bremen kommt hinzu: Ist der Notenschutz einmal bei prüfungsrelevanten Leistungen angewandt worden, lässt er sich nicht mehr zurücknehmen.

Und wenn du unsicher bist, ob deine Auskunft noch stimmt: Seit 2024 haben mehrere Länder ihre Regelungen geändert, zuletzt Schleswig-Holstein im Juli 2026 und Niedersachsen im August 2026. Was du vor drei Jahren gehört hast, kann überholt sein.

Und der wichtigste Satz zum Schluss

Kein Kind ist seine Diagnose.

Nachteilsausgleich und Notenschutz sind Werkzeuge, damit dein Kind zeigen kann, was es kann. Sie sind keine Erklärung dafür, warum es Mühe hat. Dass ein Kind nicht altersgemäß liest, schreibt oder rechnet, kann viele Ursachen haben — und es lohnt sich, nach ihnen zu suchen, statt sich mit einem Etikett zufriedenzugeben.

Wenn du nicht weiterkommst oder nicht sicher bist, welcher Weg für dein Kind der richtige ist: Ich berate dich gern.

Was ich offen lassen muss

Ich schreibe hier auch hin, was ich nicht belegen konnte. Das ist mir lieber als eine Angabe, die gut klingt und im Elterngespräch nicht trägt.

Quellen

Bundesweit

Nach Bundesland

Stand: August 2026.

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft deiner Schule. Sie soll dir helfen, die richtige Frage zu stellen. Ich prüfe die Angaben regelmäßig — wenn du feststellst, dass sich in deinem Bundesland etwas geändert hat, schreib mir gern.