§ 35a SGB VIII

Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Belastung durch Lernprobleme.

Was bedeutet § 35a SGB VIII?

§ 35a SGB VIII regelt die sogenannte Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung. Er kann relevant sein, wenn Lernprobleme wie LRS, Dyskalkulie oder andere Schwierigkeiten zu einer starken emotionalen Belastung führen und das Kind in seiner schulischen oder sozialen Teilhabe eingeschränkt ist. Eine Prüfung nach § 35a kommt in Betracht, wenn die seelische Belastung so groß geworden ist, dass sie den Alltag des Kindes prägt.

Typische Merkmale

Wie wirkt sich das auf das Lernen aus?

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern die Auswirkung auf das Kind. Mögliche Leistungen sind zum Beispiel: Lerntherapie, Schulbegleitung / Integrationshilfe, heilpädagogische Unterstützung, psychologische Begleitung und sozialpädagogische Förderung. Die Entscheidung trifft das Jugendamt individuell.

Mögliche Ursachen

Zweitens Risiken, die nicht an der Leistung hängen, sondern am Weg dorthin:

Differenzierte Betrachtung

Eltern sollten zwei Dinge auseinanderhalten. Erstens mögliche Nachteile der Leistung selbst:

§ 35a setzt voraus, dass eine seelische Beeinträchtigung festgestellt wird, was den Fokus stärker auf Schwierigkeiten als auf Stärken legen kann.

Unterschied der Begriffe

Nachteilsausgleich

Eine schulische Anpassung (z. B. mehr Zeit). Die Bewertung bleibt gleich.

§ 35a SGB VIII

Eine Jugendhilfeleistung, die zusätzliche Förderung auch außerhalb der Schule ermöglichen kann.

Wie können Eltern unterstützen?

Schule & Unterstützung

Das Gesetz verlangt zwei Dinge, die getrennt geprüft werden. Erstens muss die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Das stellt nicht irgendeine Fachperson fest, sondern ein eng umgrenzter Kreis: eine Ärztin oder ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Arzt beziehungsweise psychologischer Psychotherapeut mit besonderer Erfahrung auf diesem Gebiet. Eine Stellungnahme einer anderen Fachperson – etwa einer Schulpsychologin – genügt hier nicht, auch wenn sie fachlich fundiert ist. Zweitens muss dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Das beurteilt das Jugendamt selbst; diese Frage darf die Ärztin oder der Arzt gerade nicht entscheiden. Beides zusammen muss vorliegen. Eine Diagnose allein reicht nicht, und ein schwerer Alltag ohne die geforderte fachliche Feststellung ebenfalls nicht.

Häufige Fragen zu § 35a SGB VIII

Muss ich den Antrag selbst stellen?

Ja, der Antrag muss aktiv beim Jugendamt gestellt werden. Das Verfahren kann mehrere Wochen oder Monate dauern. Währenddessen läuft der Schulalltag weiter – daher kann eine frühzeitige Unterstützung zusätzlich sinnvoll sein.

Ist § 35a das Gleiche wie Nachteilsausgleich?

Nein. Nachteilsausgleich ist eine schulische Anpassung. § 35a SGB VIII ist eine Jugendhilfeleistung, die zusätzliche Förderung auch außerhalb der Schule ermöglichen kann.

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Erklärung hilft dir, die richtige Frage zu stellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft deiner Schule – und sie kann nicht wissen, was für dein Kind konkret gilt.

Stand: August 2026

Autorin: Christine Grimm, ganzheitliche Lernexpertin – Lernen einfach erleben

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