Notenschutz
Bewertung anpassen, ohne Lernziele zu verändern.
Was bedeutet Notenschutz?
Notenschutz bedeutet, dass eine bestimmte Leistung bei der Benotung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt – am häufigsten die Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen. Anders als beim Nachteilsausgleich wird hier nicht die Prüfungssituation angepasst, sondern der Bewertungsmaßstab verändert. Die Lernziele selbst bleiben bestehen: Das Kind lernt weiter Rechtschreibung, sie fließt nur nicht in die Note ein. Wichtig zu wissen: „Notenschutz“ ist kein bundesweit einheitlicher Begriff. Als amtliche Bezeichnung gibt es ihn nur in einem Teil der Bundesländer, anderswo heißt dieselbe Maßnahme anders – und in Nordrhein-Westfalen gibt es gar keinen eigenen Begriff dafür.
Typische Merkmale
- Rechtschreibung wird bei Aufsätzen nicht bewertet
- Geringere Gewichtung bestimmter Teilleistungen
- Alternative Bewertungsformen
- Mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise
Wie wirkt sich das auf das Lernen aus?
Ein passender Notenschutz kann Leistungsdruck reduzieren, Frustration vermeiden, Motivation erhalten, Selbstvertrauen stärken und Lernblockaden vorbeugen. Er soll helfen, tatsächliche Kompetenzen sichtbar zu machen. Ein sinnvoll eingesetzter Notenschutz kann Unsicherheit reduzieren, Lernfreude erhalten, Frustration verringern und Selbstwirksamkeit stärken.
Differenzierte Betrachtung
Notenschutz bedeutet nicht, dass weniger gelernt werden muss. Die Lernziele bleiben grundsätzlich bestehen. Der Notenschutz berücksichtigt lediglich Faktoren, die das Zeigen von Leistungen erschweren können.
- Aufmerksamkeit
- Wahrnehmungsverarbeitung
- Stress beim Lernen
- Lernblockaden
- Selbstregulation
Notenschutz ersetzt keine Förderung. Er sollte mit unterstützenden Maßnahmen kombiniert werden, damit Kinder ihre Fähigkeiten weiterentwickeln können.
Unterschied der Begriffe
Nachteilsausgleich
Rahmenbedingungen werden angepasst (z. B. mehr Zeit), die Leistung wird regulär bewertet.
Notenschutz
Bewertung wird verändert (z. B. Rechtschreibung wird nicht bewertet). Der Notenschutz greift stärker in die Leistungsbewertung ein.
Wie können Eltern unterstützen?
- Gespräch mit der Schule suchen
- Beobachtungen dokumentieren
- Fachkräfte einbeziehen
- Individuelle Maßnahmen abstimmen
Schule & Unterstützung
Notenschutz kommt vor allem bei einer festgestellten Lese-Rechtschreib-Störung in Betracht. Beim Rechnen sieht es anders aus. In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg ist beim Rechnen gar keine veränderte Bewertung vorgesehen – in Brandenburg kann bis Klasse 4 immerhin eine schriftliche Information zur Lernentwicklung an die Stelle der Note treten. In Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz gibt es sie nur in der Grundschule beziehungsweise bis zum Ende der Klasse 4; im Saarland nach Angabe des Landesverbands ebenso. Weiter reicht es nur in Sachsen-Anhalt, dort bis in die Sekundarstufe I, und in Thüringen, wo ein zeitweiliger Notenverzicht möglich ist, solange die Note nicht Abschlussvoraussetzung ist. Bayern ist der strengste Fall: Dort ist wegen einer Rechenstörung auch kein Nachteilsausgleich vorgesehen. Bei ADHS führt der Weg in der Regel über den Nachteilsausgleich. Auch körperliche Beeinträchtigungen, Sinnesschädigungen und Autismus können je nach Landesrecht zum Notenschutz führen.
Was das Bundesverfassungsgericht 2023 entschieden hat: Im November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht über die Frage entschieden, ob im Zeugnis vermerkt werden darf, dass die Rechtschreibleistung nicht bewertet wurde. Das Ergebnis wird häufig missverstanden: Das Gericht hat solche Vermerke nicht verboten. Beanstandet wurde, dass sie ungleich gesetzt wurden – vermerkt wurde die Legasthenie, während andere Beeinträchtigungen mit vergleichbarer Nichtbewertung ohne Vermerk blieben. Darin liegt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die Folge für die Schulen: Entweder werden alle abweichenden Bewertungen gleichermaßen vermerkt, oder gar keine. Seit 2024 haben deshalb Hamburg, Bremen, Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ihre Regelungen angepasst. Wenn du in den vergangenen Jahren eine Auskunft zum Zeugnisvermerk bekommen hast, kann sie inzwischen überholt sein.
Häufige Fragen zu Notenschutz
Wird Notenschutz im Zeugnis vermerkt?
Ja, in der Regel wird Notenschutz im Zeugnis dokumentiert. Die genaue Handhabung unterscheidet sich je nach Bundesland.
Wie unterscheidet sich Notenschutz vom Nachteilsausgleich?
Beim Nachteilsausgleich werden die Bedingungen angepasst (z. B. mehr Zeit), beim Notenschutz die Bewertung selbst (z. B. Rechtschreibung wird nicht bewertet).
Für wen kann Notenschutz sinnvoll sein?
Vor allem bei einer festgestellten Lese-Rechtschreib-Störung. Bei Rechenschwäche oder Dyskalkulie ist Notenschutz nicht in allen Bundesländern vorgesehen, bei ADHS führt der Weg meist über den Nachteilsausgleich. Die Entscheidung erfolgt immer individuell.
Muss ich Notenschutz beantragen – und kann ich ihn wieder beenden?
In den meisten Bundesländern wird Notenschutz auf Antrag gewährt, meist bei der Schulleitung, und er ist zeitlich befristet. Er kann in der Regel auch wieder beendet werden. Weil in vielen Ländern ein Zeugnisvermerk vorgeschrieben ist, lohnt sich die Abwägung: Der Nachteilsausgleich allein wird fast nirgends im Zeugnis vermerkt, der Notenschutz dagegen häufig. Manche Familien entscheiden sich deshalb bewusst nur für den Nachteilsausgleich.
Verwandte Begriffe
- Was gilt in meinem Bundesland?
- Nachteilsausgleich
- § 35a SGB VIII
- Zeugnisvermerk
- LRS
- Legasthenie
- Dyskalkulie
- ADHS
- Förderdiagnostik
- Feststellungsverfahren
- Fachärztliches Zeugnis
- Lernzielgleich und lernzieldifferent
Quellen
- Bundesverfassungsgericht: Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2023, 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15
- Kultusministerkonferenz: Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen. Beschluss vom 4. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. November 2007
- Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung: Individuelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz. München, August 2026 (Beispiel Bayern)
- Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie: Schulische Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz. Erlassübersicht der Bundesländer
Diese Erklärung hilft dir, die richtige Frage zu stellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft deiner Schule – und sie kann nicht wissen, was für dein Kind konkret gilt.
Stand: August 2026
Autorin: Christine Grimm, ganzheitliche Lernexpertin – Lernen einfach erleben
Dir ist ein Fehler aufgefallen oder hat sich in deinem Bundesland etwas geändert? Schreib mir gern.